EPR-Gesetzgebung: Was steckt dahinter?

EPR steht für Extended Producer Responsibility (zu Deutsch: Erweiterte Herstellerverantwortung). Das dahinterstehende Prinzip: Zur Produktverantwortung eines Händlers, der in der EU Waren in Verkehr bringt, zählt nicht nur das Produkt selbst, sondern im Besonderen auch alle mit in Umlauf gebrachten Verpackungen und (Produkt)Bestandteile, die durch den Endverbraucher entsorgt werden. Im Kontext der Extended Producer Responsibility nach deutscher Gesetzgebung sind das insbesondere Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien. EPR fungiert somit als eine Art Sammelbegriff für diese drei Aspekte.

Der Inverkehrbringer trägt gemäß des EPR-Prinzips  die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes und seiner Komponenten, bis hin zum Recycling. Auf diesem Verantwortungsbegriff beruhen jegliche Abfallverordnungen der EU, darunter die EU-Verpackungsrichtlinie, auf der wiederum z.B. das deutsche Verpackungsgesetz basiert.

Verpackungen: Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Mit dem Verpackungsgesetzwurde Anfang 2019 die bis dahin deutschlandweit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Inhaltlich haben sich hierdurch einige Neuerungen ergeben, wenngleich die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes bzw. der Verpackungsverordnung erhalten geblieben ist.

Die Ziele des Verpackungsgesetzes bestehen – vereinfacht ausgedrückt – darin, dass Produzenten und Händlern als Inverkehrbringern von Verpackungen die Verantwortung für die Verwertung der entsorgten Verpackungen übertragen wird: Wer in Deutschland eine sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackung bzw. Verkaufsverpackung – das sind alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen – in den Verkehr bringt, ist auch für deren fachgerechtes Recycling verantwortlich.

Durch das Verpackungsgesetz ergeben sich einige Verpflichtungen für alle Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Diese betreffen insbesondere die folgenden Punkte:

Das VerpackG hat mit der Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine bessere Möglichkeit zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Befolgung der Rechtsvorgaben geschaffen und sorgt so für mehr Transparenz und einen fairen Wettbewerb.

Das Zuwiderhandeln bzw. ein Verstoß gegen das VerpackG gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen sowie Verkaufsverboten geahndet werden.

Verpflichtet im Sinne des VerpackG sind Sie, wenn Sie als gewerblich tätiger Unternehmer Verkaufsverpackungen:

  • selbst befüllen,

  • eine Befüllung beauftragen,

  • oder inklusive Waren nach Deutschland importieren

Wenn Sie nach deutschem VerpackG lizenzierungspflichtig sind, haben Sie verschiedene Pflichten, denen Sie nachkommen müssen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.

WEEE (Elektrogeräte): Das Elektrogesetz (ElektroG)

Das ElektroG setzt die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Gesetz trat erstmals 2005 in Kraft und wurde 2015 (ElektroG2) und 2022 (ElektroG3) novelliert.

Die Ziele des Elektro- und Elektronikgesetzes bestehen darin, Umweltbelastungen zu verringern und Umweltkosten auf Urheber zu übertragen. Das führt dazu, dass Hersteller und Händler als Inverkehrbringern von Elektrogeräten die Verantwortung für die Entsorgung dieser übernehmen müssen: Wer Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringt, ist für deren Recycling verantwortlich.

Es ergeben sich durch das Elektrogesetz einige Pflichten für alle Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese betreffen u. a. die folgenden Punkte:

  • Behörde: Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR)

  • Ernennung eines Bevollmächtigten (§8 ElektroG)

  • Persönliche Registrierungspflicht (§6 ElektroG)

  • Rücknahmepflicht (§7a ElektroG)

  • Kennzeichnungspflicht (§9 ElektroG)

Verpflichtet im Sinne des ElektroG sind Sie, wenn Sie Elektro- und Elektronikgeräte:

  • selbst nach/innerhalb Deutschlands verkaufen,

  • diese bei einem Produzenten/Händler ordern und weiterverkaufen

  • oder diese nach Deutschland importieren

Wenn Sie nach ElektroG lizenzierungspflichtig sind, haben Sie verschiedene Pflichten, denen Sie nachkommen müssen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.

Batterien: Das Batteriegesetz (BattG)

Das Batteriegesetz (BattG) ist die deutsche Umsetzung der europä­ischen Batterie­richt­linie (BATT) zur Regelung des Inverkehr­bringens, der Rücknahme und der umwelt­verträg­lichen Entsorgung von Batterien und Akkumu­latoren. Es löste 2009 die alte Batterie­­verordnung (BattV) ab und wurde 2021 umfassend novelliert (BattG2).

Es ergeben sich durch das Batteriegesetz einige Pflichten für alle Inverkehrbringer von Batterien. Diese betreffen u. a. die folgenden Punkte:

  • Behörde: Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR)

  • Ernennung Rücknahmesystem (§7 BattG)

  • persönliche Registrierungspflicht (§4 BattG)

  • Pflicht zur Rücknahme & Entsorgung (§5 BattG)

  • Kennzeichnungspflicht (§17 BattG)

  • Verwertungsquoten

Verpflichtet im Sinne des BattG sind Sie, wenn Sie Batterien:

  • selbst nach/innerhalb Deutschlands verkaufen,

  • diese bei einem Produzenten/Händler ordern und weiterverkaufen,

  • diese in Produkten enthalten sind, die Sie verkaufen

  • oder Sie diese nach Deutschland importieren

Wenn Sie nach BattG lizenzierungspflichtig sind, haben Sie verschiedene Pflichten, denen Sie nachkommen müssen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.

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